(gemeinsamer Antrag der SPD und SMG / Ingo Krüger)
Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung vom 4. September 2014 wird wie folgt geändert:
I. § 1 Abs. 1 Satz 2: Ersetze „sieben Tage“ durch „5 Arbeitstage.“
II. § 1 Abs. 2 Buchstabe b: Ersetze „drei“ durch „zwei“
III. § 1 Abs. 3 Satz 2: Streiche Satz 2
IV. § 2 Abs. 2 Satz 1: Ersetze „zwölf Arbeitstage“ durch „acht Arbeitstage“
V. § 2 Abs. 4 Satz 2: Ersetze „§ 8“ durch „§ 7“
VI. Füge neu ein § 3 (nachfolgende Paragraphen erhöhen sich entsprechend)
„§ 3 Bild- und Tonaufzeichnungen
- Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung kann die Anzahl der Medienvertreter im Saal beschränken oder den Medienvertretern bestimmte Bereiche im Saal zuweisen, wenn und soweit dies nötig ist, um die ungestörte Arbeit der Stadtverordneten zu gewährleisten.
- Absatz 1 Satz 1 gilt für von der Stadtverordnetenversammlung selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend.
- Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.
VII. § 4 Abs. 1: Fasse neu
„Die Einwohnerfragestunde wird auf jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu Beginn der öffentlichen Sitzung der jeweiligen Sitzung durchgeführt. Für die Durchführung der Einwohnerfragestunde gilt folgender Ablauf:
a) Die nach § 11 Abs. 1 BbgKVerf berechtigten Einwohner können Fragen zu kommunalpolitischen Angelegenheiten der Stadt Werder (Havel) stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Die Redezeit je Einwohner beträgt maximal 5 Minuten. Die Fragestunde soll die Gesamtdauer von 45 Minuten nicht überschreiten.
b) Die Fragen sind in der Sitzung durch den Hauptverwaltungsbeamten zu beantworten. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, sind sie innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail an den Fragesteller sowie an die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu beantworten.“
VIII. § 5 Abs. 2 Satz 1: Fasse die Aufzählung zu I Öffentlicher Teil wie folgt neu
„I Öffentlicher Teil …
5) Einwohnerfragestunde
6) Abwicklung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung
7) Informationen und Anfragen“
IX. § 5 Abs. 2 Satz 2: Streiche Satz 2
X. § 12 Abs. 1 Fasse neu:
„Jeder Stadtverordnete hat das Recht, in der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung oder dem jeweiligen Ausschuss drei kurze Anfragen an den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen. Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen.“
XI. § 12 Abs. 2 Fasse neu:
„Antworten, die mündlich erteilt werden, werden nicht mehr schriftlich ausgereicht. Anfragen, die nicht erledigt werden können, werden durch den Hauptverwaltungsbeamten binnen 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail an alle Stadtverordneten beantwortet. Die Antworten sind fortlaufend zu nummerieren und als Drucksache öffentlich zu machen. In diesem Fall kann die Zusatzfrage in der folgenden Stadtverordnetenversammlung gestellt werden.“
XII. § 12 Abs. 3 Neu:
„Jede Fraktion hat das Recht, pro Monat zwei schriftliche Anfrage an den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen. Eine Anfrage darf bis zu 5 kurze, sachliche Fragen zu einem Sachverhalt enthalten. Sie ist schriftlich oder per E-Mail durch den Fraktionsvorsitzenden beim Sitzungsdienst einzureichen und von diesem unverzüglich an den Hauptverwaltungsbeamten weiterzuleiten. Der Hauptverwaltungsbeamte beantwortet die Anfrage innerhalb von 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail an alle Stadtverordneten.“
XIII. § 12 Abs. 4 Neu:
„Informiert der Hauptverwaltungsbeamte oder der Beigeordnete eine Fraktion schriftlich über einen Sachverhalt, so ist diese Information allen Fraktionen zugänglich zu machen.“
XIV. § 13 Abs. 2: Als neuer Buchstabe h wird eingefügt:
„h) den sinngemäß zusammengefassten Verlauf“
XV. § 13 Abs. 4: Füge als neuen Absatz 4 ein:
„Die Einwohnerfragen sind gesondert wörtlich zu protokollieren. Dem Fragensteller ist vor Beschluss des Protokolls die protokollierte Frage zuzustellen mit der Bitte um Bestätigung. Antwortet dieser nicht binnen 3 Werktagen, so gilt die Niederschrift der Frage als genehmigt.
XVI. § 13 Abs. 5: Übernehme den bisherigen Absatz 4 und füge ein als Satz 1:
„Die vorläufige Niederschrift ist den Stadtverordneten binnen 14 Tagen zugänglich zu machen.“
XVII. § 13 Abs. 5 Neu:
„Bei der Dokumentation der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ist darauf zu achten, dass auch wenn der Antragstext durch Beschluss geändert wurde, der ursprüngliche Antragstext weiterhin verfügbar ist.“
XVIII. § 17 Abs. 6 Neu:
„Allen Stadtverordneten, die dem Ausschuss nicht angehören, ist von der Einladung und Tagesordnung, sowie allen Beratungsunterlagen und schriftlichen Informationen rechtzeitig Kenntnis zu geben.“
Status des Antrages:
auf der SVV am 19.9.2019 in die Ausschüsse verwiesen