Antrag zur SVV am 28.5.2020: Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet hierbei über drei Varianten. Variante 1 soll Bild- und Tonaufzeichnungen bzw. deren Übertragung durch Medien ermöglichen. Variante 2 beschränkt sich auf das Medium Ton und Variante 3 verlangt lediglich die Veröffentlichung der ohnehin im Rahmen der Niederschrift angefertigten Tonaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen.
Variante 1 – Aufzeichnung und Übertragung von Bild- und Tonaufnahmen
1. Der Beschlussvorschlag BSVV/0041/19-1 soll wie folgt ergänzt werden:
In die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung wird §3 eingefügt, der Bild- und Tonaufnahmen bzw. Übertragungen der Stadtverordnetenversammlung regelt. Nachfolgende Paragraphen erhöhen sich entsprechend:
“§3 Aufzeichnung und Übertragung von Bild- und Tonaufnahmen
- Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Bild- und Tonübertragungen der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sowie der Verwaltung sind zulässig. Die gesetzlichen Rechte der Anwesenden sind zu beachten. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung kann die Anzahl der Medienvertreter im Saal beschränken oder den Medienvertretern bestimmte Bereiche im Saal zuweisen, wenn und soweit dies nötig ist, um die ungestörte Arbeit der Stadtverordneten zu gewährleisten.
- Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen, die im Rahmen der Sitzungsniederschrift angefertigt werden, sind der Öffentlichkeit auf der Webseite der Stadt Werder (Havel) www.werder-havel.de spätestens 7 Tage nach der Aufzeichnung vollständig zugänglich zu machen.“
2. In der Beschlussvorlage BSVV/0041/19-1 wird der letzte Satz in §13 (2) geändert.
Dieser Satz lautete: “Sie sind gemäß §42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf. nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen.”
Nach der Änderung lautet dieser Satz wie folgt:
“Die Aufzeichnungen nichtöffentlicher Sitzungen sind gemäß §42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf. nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen.”
Variante 2 – Aufzeichnung und Übertragung von Tonaufnahmen
1. Der Beschlussvorschlag BSVV/0041/19-1 soll wie folgt ergänzt werden:
In die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung wird §3 eingefügt, der Tonaufnahmen bzw. Tonübertragungen der Stadtverordnetenversammlung regelt. Nachfolgende Paragraphen erhöhen sich entsprechend:
“§3 Aufzeichnung und Übertragung von Tonaufnahmen
- Tonaufzeichnungen sowie Tonübertragungen der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sowie der Verwaltung sind zulässig. Die gesetzlichen Rechte der Anwesenden sind zu beachten. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung kann die Anzahl der Medienvertreter im Saal beschränken oder den Medienvertretern bestimmte Bereiche im Saal zuweisen, wenn und soweit dies nötig ist, um die ungestörte Arbeit der Stadtverordneten zu gewährleisten.
- Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen, die im Rahmen der Sitzungsniederschrift angefertigt werden, sind der Öffentlichkeit auf der Webseite der Stadt Werder (Havel) www.werder-havel.de spätestens 7 Tage nach der Aufzeichnung vollständig zugänglich zu machen.“
2. In der Beschlussvorlage BSVV/0041/19-1 wird der letzte Satz in §13 (2) geändert.
Dieser Satz lautete: “Sie sind gemäß §42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf. nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen.”
Nach der Änderung lautet dieser Satz wie folgt:
“Die Aufzeichnungen nichtöffentlicher Sitzungen sind gemäß §42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf. nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen.”
Variante 3 – Veröffentlichung Tonaufzeichnungen des Sitzungsdienstes
In der Beschlussvorlage BSVV/0041/19-1 wird §13 (2) so geändert, dass die Tonaufzeichnungen des öffentlichen Teils der Sitzung auf der Webseite der Stadt Werder (Havel) veröffentlicht werden. Der vollständige Abschnitt §13 (2) lautet nach der Änderung wie folgt:
“Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Die Aufzeichnungen nichtöffentlicher Sitzungen sind gemäß §42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf. nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen. Die Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen sind der Öffentlichkeit auf der Webseite der Stadt Werder (Havel) www.werder-havel.de spätestens 7 Tage nach der Aufzeichnung vollständig zugänglich zu machen.“
Begründung
Eine vorgeschlagene Regelung zu Bild- und Tonaufnahmen war bereits Bestandteil des ursprünglichen Antrags vom 19.9.2019 und ist nach der Beratung im Hauptausschuss im BSVV/0041/19-1 nicht mehr enthalten. Die Stadtverwaltung hatte in einer Stellungnahme die ursprüngliche Regelung nicht befürwortet. (siehe “Auswertung der Beratung zur GO” RIS Hauptausschuss am 25.2.2020)
In Anbetracht der aktuellen Lage halten wir eine neue Diskussion für notwendig, die zu einer schnellen Änderung der Geschäftsordnung führen sollte. Die Bedenken der Verwaltung, die im Ausschuss zu einer Uneinigkeit der Stadtverordneten geführt haben, beziehen sich auf die Persönlichkeitsrechte der in den Sitzungen anwesenden Privatpersonen. Inhaber eines öffentlichen Amtes fallen nicht darunter, wie die Verwaltung in ihrer Stellungnahme auch anführte.
Aus diesem Grund wurde die Regelung hier nun um den Passus “Die gesetzlichen Rechte der Anwesenden sind zu beachten.” ergänzt. Für die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte sind die Medien immer selbst verantwortlich. Das ist während einer öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung natürlich auch so. Vor einer Verbreitung der Aufnahmen wäre folglich eine Erlaubnis evtl. abgelichteter Privatpersonen notwendig. Im Übrigen hat es bereits in vergangenen Stadtverordnetenversammlungen die Zulassung von Bildaufnahmen gegeben, bei denen Gäste um ihre Erlaubnis gebeten und abgelichtet wurden. Der Hinweis der Verwaltung ist somit natürlich wichtig und richtig, aber kein Hinderungsgrund der Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen.
Die Regelung in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung entspricht den Belangen einer modernen Demokratie, bei der Politik weitgehend transparent stattfinden soll und in den Medien sichtbar bzw. hörbar ist. Das stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen und kann helfen, das Interesse an der Kommunalpolitik im Allgemeinen zu vergrößern. Die Sitzungstermine erlauben nicht jedem Bürger eine Teilnahme. Arbeit, Kinder oder auch Gesundheit können dies regelmäßig verhindern. Für viele Menschen wäre es die beste Möglichkeit, die Redebeiträge und Diskussionen als Aufzeichnungen oder Live-Übertragung verfolgen zu können. Hier können wir dafür die Grundlage schaffen.
Eine Löschung der für das Sitzungsprotokoll angefertigten Aufzeichnungen öffentlicher Sitzungen ist unnötig, weshalb §13 (2) der Beschlussvorlage entsprechend angepasst werden soll. Diese Tonaufzeichnungen lassen sich auch auf einfache Art und Weise auf der Webseite veröffentlichen.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 36 (3) BbgKVerf:
“Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Gleiches gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen.”
Ergebnis: alle Varianten wurden mehrheitlich abgelehnt
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