Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Satzung gleichgestellt, lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „StadtMitGestalter e.V.” und verwendet die Kurzbezeichnung “StadtMitGestalter”.
- Sitz des Vereins ist Werder (Havel).
- Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Registernummer VR8976P 1 2 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist es, durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen teilzunehmen und bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
- Der Verein ist eine Wählergemeinschaft im Sinne des § 34g EStG.
- Die politische Zielsetzung ist die Verwirklichung einer nachhaltigen Stadtentwicklung, eines Höchstmaßes an Einwohnerbeteiligung und größtmöglicher Transparenz bei kommunalpolitischen Entscheidungen.
- Wir setzen uns für eine offene und tolerante Gesellschaft ein und wenden uns gegen jede Form von Ausgrenzung aufgrund von Geschlecht, Alter, sozialem Stand, Bildungsgrad, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung und körperlicher oder psychischer Verfassung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die für die Ziele des Vereins unter Anerkennung der Vereinssatzung tätig sein möchte und ihren Willen zur Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragt. Bei Personen unter 16 Jahren ist für die Mitgliedschaft die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Mitgliedsantrag erforderlich.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft beginnt unverzüglich mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme als Mitglied bzw. die Ablehnung des Antrags teilt der Vorstand dem Antragsteller in Textform mit.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
- Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Monatsende möglich, er ist dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher in Textform mitzuteilen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
- Ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt oder dem Ansehen und den Interessen des Vereins vorsätzlich schadet, ist aus dem Verein auszuschließen.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 4 Beiträge, Finanzmittel
- Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Beitragshöhe und Zahlungsweise sind in einer Beitragsordnung festzulegen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Jedes Mitglied hat das Recht, zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Schatzmeister einen Kassenbericht zur Versammlung zu verlangen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen:
- die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins sowie Satzungsänderungen
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
- die Wahl und Abberufung des Vorstands
- die Wahl des Kassenprüfers
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über ein Wahlprogramm
- die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen
- den Beschluss der Beitragsordnung.
- Die Mitgliederversammlung findet nach Einberufung durch den Vorstand statt. Sie ist in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag von mindestens 1/4 der bei der Versammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.
- Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der der Vorstand über seine Tätigkeit berichtet und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und den Haushaltsbericht vorlegt.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss in Textform durch den Vorstand mindestens 14 Tage, beginnend mit der Absendung, vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss einen Vorschlag über die Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter in Textform bekannt gegeben werden. Die Ergänzungen der Tagesordnung sind zu Beginn der Sitzung von der Versammlungsleitung bekannt zu geben.
- Aktuelle Ergänzungen der Tagesordnung können durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung, über den Ausschluss von Mitgliedern oder über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit durch seinen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Zum Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer benannt. Ihm obliegt die Anfertigung eines Ergebnisprotokolls, dies ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer abzuzeichnen und vereinsöffentlich zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf ist Vereinsmitgliedern eine Kopie des Protokolls auszuhändigen.
- Abstimmungsberechtigt in Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder des Vereins abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet entsprechend dem BbgKWahlG wahlberechtigt sind.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/4 der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Die Beschlussfassung erfolgt, außer bei Satzungsänderungen, der Auflösung des Vereins und Ausschlüssen von Mitgliedern, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Wahlversammlung
- Die Wahlversammlung ist eine Mitgliederversammlung zur Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahl.
- Bei Wahlversammlungen können nur diejenigen Mitglieder des Vereins abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Brandenburg (BbgKWahlG) wahlberechtigt sind.
- Die Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlags ist hergestellt, wenn mindestens 1/4 der nach § 7 Abs. 2 wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlversammlung nicht beschlussfähig, ist mit einer Frist von mindestens 7 Tagen eine neue Wahlversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienen wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Das Verfahren zur Aufstellung eines Wahlvorschlags wird in der Wahlversammlung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg festgelegt. Der Vorstand kann der Wahlversammlung einen Vorschlag für eine Kandidatenliste unterbreiten.
- In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer die rechtlichen Voraussetzungen entsprechend des Kommunalwahlgesetzes des Landes Brandenburg ( BbgKWahlG) erfüllt und seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt und insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der Anwesenden sowie der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
§ 8 Der Vorstand
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln und geheim gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Vereinsmitgliedern:
- dem Vorsitzenden;
- dem stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister (Verantwortlicher für Finanzrechnung)
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung bzw. Wahlversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Abschluss und Kündigung von Verträgen,
- Vorbereitung des Haushaltsplans,
- Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
- Vertretung des Vereins nach außen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Diese ist vereinsöffentlich zugänglich zu machen.
- Vorstandsmitglieder, die im Sinne des Verwaltungsrechtsverfahrens bei Einzelentscheidungen als befangen gelten, haben dies dem Vorstand anzuzeigen. Sie sind von den betreffenden Vorstandsentscheidungen ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Auftragsvergaben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit der Absendung, eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Widerspricht bei einer kürzeren Einladungsfrist kein Vorstandsmitglied, gilt die Einladung als fristgemäß.
- Der Vorstand kann Beschlüsse auch in Textform oder fernmündlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklärt haben.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- In Abweichung zu der Regelung in Absatz 10 sind die Mitglieder des Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt
- Der Vorstand ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro abzuschließen. Diese bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 9 Änderung der Satzung
- Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur in ordnungsgemäß einberufenen, beschlussfähigen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen möglich. Aufnahme von Satzungsänderungen in die Tagesordnung nach § 6 Abs. 7 sind ausgeschlossen. Änderungsanträge aus der Mitgliedschaft erfolgen entsprechend § 6 Abs. 6 der Satzung. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch von 1/3 der Mitglieder des Vereins. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt werden.
- Änderungen des Wortlautes nach erfolgter Diskussion sind möglich, entsprechende Änderungsanträge sind in laufender Sitzung einzeln abzustimmen. Sie werden bei Zustimmung mit einfacher Mehrheit in den Änderungsantrag aufgenommen.
- Ist die für die Beschlussfassung notwendige Zahl von Mitgliedern nicht zur Versammlung erschienen, oder wird durch die anwesenden Mitglieder festgestellt, dass die Einberufung nicht satzungsgemäß erfolgt ist, so ist binnen 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder. Auf diese Sachlage ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern innerhalb von 1 Monat in Textform mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt eine vom Vorstand eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung nach § 6.
- Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch von 1/3 der Mitglieder des Vereins. Ist die für die Beschlussfassung notwendige Zahl von Mitgliedern nicht zur Versammlung erschienen, oder wird durch die anwesenden Mitglieder festgestellt, dass die Einberufung nicht satzungsgemäß erfolgt ist, so ist binnen 28 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder. Auf diese Sachlage ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.
- Der Auflösungsbeschluss muss eine Regelung über den Umgang mit Mitteln und Verbindlichkeiten des Vereins enthalten.
- Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
- Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Mehr Demokratie e.V.” (VR 5707, Amtsgericht Bonn; ggf. an seinen rechtlichen Nachfolger).
§ 11 Inkrafttreten
1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 10.01.2019 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.
Werder (Havel), den 10.01.2019