Der Aufsichtsratsvorsitzende der Haus- und Grundstücksgesellschaft Werder / Havel mbH (nachfolgend HGW), Herr Herrmann Bobka, hat auf der offiziellen Seite der Stadt Werder (Havel), entgegen seiner ihm gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages der HGW i.V.m der ihm gesetzlich zugewiesenen Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender, ein öffentliche Pressemitteilung, mit der Überschrift „Die HGW ist kein Mietenhai“ zusammen mit dem Prokuristen der HGW, Herrn Robin Stenmans verbreitet.
Anlass dieser Pressemitteilung war ein Flyer der Stadtmitgestalter, in dem zu einem Stopp der Mieterhöhungen aufgerufen wurde.
Dass ein Aufsichtsratsvorsitzender, zusammen mit dem Prokuristen, eine Pressemitteilung veröffentlicht, ist nicht nur äußerst ungewöhnlich, es ist auch nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur regelwidrig. An die Öffentlichkeit gehen darf das einzelne Aufsichtsratsmitglied grundsätzlich nicht. Es fragt sich, ob Herr Bobka über die gemäß § 9 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag der HGW notwendigen Erfahrungen und Fachkenntnisse verfügt, die für die Ausübung eines solchen Amtes erforderlich sind.
Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 4 BbgKVerf, wonach die Mitglieder des Aufsichtsrates über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Eignungen verfügen müssen.
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 10 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag der HGW die Geschäftsführung zu überwachen. Der Aufsichtsrat hat als Kollegialorgan die Gesellschaft zu kontrollieren. Mitglieder des Aufsichtsrats, die öffentlich “pointierte Meinungsäußerungen” und Versprechungen abgeben, begehen eine Pflichtverletzung gegenüber der von ihnen zu kontrollierenden Gesellschaft mit der Folge, dass dies seine spätere Entlastung hindert
Erschwerend kommt hinzu, dass diese Presseerklärung zusammen mit dem Prokuristen Robin Stenmans abgegeben wurde.
Der Aufsichtsrat hat jedoch die Geschäftsführung und den Prokuristen zu überwachen.
Im höchsten Maße befremdlich ist, dass ein Prokurist eine Presserklärung unterzeichnet. Zusammen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden erweckt dies den Eindruck, dass hier eine Kontrolle nicht stattfindet, insbesondere nicht durch Herrn Bobka. Auch dieser Punkt spricht dafür, dass Herr Bobka ungeeignet ist für den Aufsichtsrat und mit sofortiger Wirkung abzuberufen ist.
Da Zweck der HGW gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages eine sozial verantwortbare Wohnungsversorgung in Werder (Havel) ist und dieser Zweck gefährdet erscheint, war es nicht nur satzungsmäßige, sondern gemäß § 110 Abs. 2 AktG auch eine gesetzliche Pflicht des Aufsichtsrates und dessen Vorsitzenden sich von der Geschäftsführung Bericht erstatten zu lassen, um sich eine eigene Meinung zu bilden.
Es ist mehr als fraglich, ob das Versprechen, im Jahr 2022 kein Mieterhöhungsverlangen auszubringen, von einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Entscheidung getragen war. Aber auch für ein solches Versprechen ist der Aufsichtsratsvorsitzende nicht zuständig. Ein Aufsichtsrat ist immer als Kollegialorgan tätig. Es ist fraglich, ob Herr Bobka diesbezüglich überhaupt die anderen Aufsichtsratsmitglieder befragt und eingebunden hat?
Das Gebaren des Herrn Bobka erweckt den Eindruck, dass nach Gutsherrenart verfahren wird.
Gemäß § 97 BbgKVerf vertritt die Bürgermeisterin die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der HGW. Es ist eine Sorgfaltspflicht der Bürgermeisterin pflichtwidrigem Verhalten von Aufsichtsratsmitgliedern entgegenzutreten. Die Bürgermeisterin hingegen gab Herrn Bobka sogar die Möglichkeit, seine pflichtwidrige Presseerklärung auf der öffentlichen Homepage der Stadt Werder (Havel) zu veröffentlichen. Damit dokumentiert die Bürgermeisterin, dass sie, entgegen ihrer Dienstpflicht, die Interessen der Stadt in der HGW nicht wahrt, sondern dem selbstherrlichen Auftreten noch ein Forum bietet.
Dieses Verhalten ist nicht hinnehmbar, so dass wir Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Bürgermeisterin erheben und die Kommunalaufsicht informieren.
Es drängt sich auch die Frage auf, ob der gesamte Aufsichtsrat seinen Pflichten zur Kontrolle der HGW nachkommt. Es ist wenig nachvollziehbar, warum nicht die weiteren Aufsichtsratsmitglieder gegen die Veröffentlichung einschritten und ob sie sich zuvor eine (eigene) Meinung bildeten.
Auch hier besteht eine Dienstpflicht der Bürgermeisterin insbesondere aufzuklären, ob Herr Bobka sein Wissen, um eine mögliche Verfehlung des satzungsgemäßen Zwecks der HGW, wie im Flyer der Stadtmitgestalter angesprochen, mit den weiteren Aufsichtsratsmitgliedern teilte, wie es seine Pflicht gewesen wäre und welche Maßnahmen der Aufsichtsrat beschloss, um den satzungsmäßigen Zweck der HGW sicherzustellen.
Wir bleiben dran und werden berichten.