
Die Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens durch Stadtverordnete findet am 23. August 2018 statt.
Am 3.8.2018 hat die Wahlleitung der Stadt Werder (Havel) die ausreichende Anzahl der gültigen Unterschriften für das Bürgerbegehren zur Therme festgestellt. Am 6.8.2018 unterrichtete die Wahlleiterin die Kommunalaufsicht des Landkreises Potsdam-Mittelmark über das Ergebnis. Es wurden 2.401 gültige und 252 ungültige Unterschriften gezählt. Die ungültigen Unterschriften ergaben sich z.B. durch Unlesbarkeit, Mehrfachunterzeichnungen oder wenn Wahlberechtigte keinen Erstwohnsitz in Werder hatten. Zum Zeitpunkt des Einreichens der Listen am 27.7.2018 gab es 21.892 Wahlberechtigte. Damit haben deutlich mehr als die notwendigen 10% der Wahlberechtigten unterschrieben.
Die nächste Hürde ist die Prüfung der Zulässigkeit der Fragestellung des Begehrens für einen Bürgerentscheid. Nach der jüngsten Gesetzesänderung ist nun nicht mehr die Stadtverordnetenversammlung, sondern die Kommunalaufsicht für eine “unverzügliche” Prüfung auf Zulässigkeit zuständig.(siehe 1) Die geänderte Kommunalverfassung enthält aber einen verwirrenden Verweis auf das Kommunalwahlgesetz, das besagt, dass weiterhin die Stadtverordnetenversammlung den Wahlleiter anhört und entscheidet, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist.(siehe 2 und 3)
Dazu findet nun am 23. August 2018 um 18:30 Uhr eine öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt. Die Vertreter des Bürgerbegehrens empfinden dies in erster Linie als ein bürokratisches Hindernis, das die Kommunalaufsicht nicht davon abhalten sollte, mit der Prüfung unverzüglich zu beginnen. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Stadtverordneten das Prüfungsergebnis der Wahlleiterin akzeptieren. In einem Telefonat signalisierte die Kommunalaufsicht der Initiative Stadtmitgestalter, dass der Beginn der Prüfung nicht auf die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung warten muss. Tatsächlich ist für alle Beteiligten eine schnelle Prüfung wichtig, damit der Prozess nicht insgesamt ins Stocken gerät und eine Unterzeichnung von Verträgen über Bau- und Betrieb der Therme nicht auf Basis einer unsicheren Rechtslage stattfindet.
Im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, der die Bürgermeisterin zur Aushandlung und Unterzeichnung der Verträge ermächtigte, ist festgelegt, dass die Verträge dem Bad-Ausschuss zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Ein Termin für diese Sitzung steht noch nicht fest. Wenn absehbar ist, dass eine Unterzeichnung der Verträge dem Prüfergebnis der Kommunalaufsicht zuvorkommt, wird die Initiative vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen, um eine vorschnelle Unterzeichnung zu verghindern. Die Initiative bereitet diesen Schritt bereits vor, auch wenn noch nicht davon auszugehen ist, dass die Antragstellung tatsächlich notwendig wird. Die Stadtmitgestalter glauben fest daran, dass die Bürgermeisterin und die Stadtverordneten ein Interesse daran haben, das erste soweit erfolgreiche Bürgerbegehren in Werder nicht durch das überstürzte Schaffen von Fakten zu behindern, was die Politikverdrossenheit erhöhen würde. Gerade in Anbetracht der Kommunalwahlen im nächsten Jahr sollte das Anliegen so vieler Werderaner ernst genommen werden.
Neben der Klärung rechtlicher Fragen des Begehrens und des Thermen-Projektes selbst, arbeiten Werderaner an ihren Ideen für eine Fertigstellung der Therme. Jüngst haben Herr Brüggen und Herr Hermann die Weiterentwicklung des Konzeptes “Haus für alle(s)” in der Märkischen Allgemeinen vorgestellt.(siehe 4) Eine Variante von Herrn Schlenke verschmilzt dieses Konzept mit seinem stadtplanerischen Entwurf des Geländes um die Therme.(siehe 5) Die Stadtmitgestalter freuen sich über diese Arbeiten, die aufzeigen, dass es neben einer “Premium-SPA-Therme” andere Möglichkeiten geben kann. Das Anliegen des Bürgerbegehrens ist es, eine für alle Einwohner sinnvolle und deren Bedürfnissen entsprechende Lösung zu finden. Dies soll im Rahmen eines offenen Beteiligungsverfahrens geschehen. Nutzen, Risiken und Kosten unterschiedlicher Möglichkeiten müssen betrachtet und bei der Entscheidung zu einer Lösung berücksichtigt werden. Die Bedürfnisse der Werderaner sind dabei ebenso wichtig und können z.B. mit Einwohnerbefragungen ermittelt werden.
Fussnoten:
1) “Erstes Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – Ausbau der Beteiligungsmöglichkeiten Vom 29. Juni 2018”
http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_15_2018.pdf
2) Kommunalverfassung §15 Absatz 2
“Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 und 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich”
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf#15
3) “Die Vertretung stellt in öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist;”
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#81
4) “Wie sich die Therme anders nutzen ließe”
5) “Symbiose” Masterplan im Prozess.
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